Trinkwasserverordnung: welche Fassung gilt und welche Grenzwerte
Die Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 gilt unverändert. Seit dem 12. Januar 2026 greifen vier neue Regelungen daraus. Alle Grenzwerte als Tabelle.
Die geltende Trinkwasserverordnung stammt vom 20. Juni 2023 und ist seit ihrer Ausfertigung unverändert. Wer nach einer Fassung 2025 oder 2026 sucht, sucht nach etwas, das es gar nicht gibt. Verändert hat sich etwas anderes: Am 12. Januar 2026 sind vier Regelungen aus der Verordnung wirksam geworden, darunter der erste Grenzwert für per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) und das Ende der Bleileitungen. Der folgende Überblick zeigt den geltenden Stand, alle 33 Grenzwerte als Tabelle und die fünf Termine, an denen sich weitere Werte verschärfen.
Welche Fassung gilt
Die Trinkwasserverordnung trägt das Vollzitat „Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2)". Im amtlichen Text steht kein Änderungsvermerk. Seit dem Textnachweis vom 24. Juni 2023 ist an der Verordnung also nichts geändert worden. Sie gilt im Juli 2026 in genau der Fassung, in der sie erlassen wurde.
Der Zusatz „2023" ist keine amtliche Bezeichnung. Die Verordnung heißt schlicht Trinkwasserverordnung, abgekürzt TrinkwV. Die Jahreszahl hat sich eingebürgert, um sie von der Trinkwasserverordnung 2001 zu unterscheiden. Jene Fassung hat sie abgelöst.
Rechtlich setzt die Verordnung die Richtlinie (EU) 2020/2184 in deutsches Recht um, die EU-Trinkwasserrichtlinie vom 16. Dezember 2020. Der amtliche Text weist ausdrücklich darauf hin. Daher stammen auch die europaweit einheitlichen Termine, an denen einzelne Grenzwerte greifen. Der 12. Januar taucht in der Verordnung immer wieder auf, mit wechselnden Jahreszahlen von 2024 bis 2036.
Der Umfang ist der sichtbarste Unterschied zur Vorgängerin. Die Verordnung hat 72 Paragraphen in 16 Abschnitten, dazu sieben Anlagen. Die TrinkwV 2001 kam mit 25 Paragraphen aus.
Was seit dem 12. Januar 2026 gilt
Vier Regelungen sind am 12. Januar 2026 in Kraft getreten. Alle vier standen bereits 2023 im Text, versehen mit einem späteren Geltungsbeginn.
Der erste Grenzwert für PFAS. Für die Summe PFAS-20 gilt seit dem 12. Januar 2026 ein Grenzwert von 0,00010 mg/l. Gemeint ist die Summe aus 20 namentlich in Anlage 2 aufgeführten per- und polyfluorierten Alkylverbindungen, darunter Perfluoroctansäure (PFOA) und Perfluoroctansulfonsäure (PFOS). Messwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze zählen bei der Summenbildung nicht mit. Jede einzelne Substanz ist gesondert auszuweisen. Woher PFAS ins Wasser gelangen, steht im Ratgeber zu PFAS im Trinkwasser.
Halogenessigsäuren. Für die Summe HAA-5 gilt ein Grenzwert von 0,060 mg/l. Erfasst sind fünf Reaktionsprodukte, die bei der Desinfektion oder Oxidation von Wasser entstehen: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure sowie Mono- und Dibromessigsäure. Auf die Untersuchung darf ein Versorger verzichten, wenn er ohne HAA-5-bildende Aufbereitungsstoffe desinfiziert.
Microcystin-LR. Das Lebertoxin aus Cyanobakterien trägt seit dem 12. Januar 2026 einen Grenzwert von 0,0010 mg/l. Die Buchstaben LR stehen für Leucin und Arginin, zwei Aminosäuren, die es von anderen Microcystinen unterscheiden. Untersucht wird nur, wenn im Wasservorkommen potenziell toxische Cyanobakterien auftreten, also etwa bei einer Algenblüte.
Das Ende der Bleileitungen. Bleileitungen mussten bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt sein. Seit dem 13. Januar 2026 gilt zusätzlich eine Nachweispflicht gegenüber den Verbrauchern.
Alle Grenzwerte als Tabelle
Die Verordnung sortiert die chemischen Parameter danach, ob ihre Konzentration auf dem Weg durch Netz und Hausinstallation ansteigen kann. Anlage 2 Teil I führt 18 Stoffe, deren Konzentration sich in der Regel nicht mehr erhöht. Teil II führt 15 Stoffe, bei denen ein Anstieg möglich ist. Die Aufteilung entscheidet darüber, wo gemessen wird und wer für den Wert einsteht.
Chemische Parameter aus dem Wasserwerk
Die folgenden 18 Werte entscheiden sich bei Gewinnung und Aufbereitung. Alle Angaben in mg/l.
| Parameter | Grenzwert | Hinweis |
|---|---|---|
| Acrylamid | 0,00010 | bezogen auf die Restmonomerkonzentration |
| Benzol | 0,0010 | |
| Bor | 1,0 | |
| Bromat | 0,010 | |
| Chrom | 0,025 | bis 11. Januar 2030, danach 0,0050 |
| Cyanid | 0,050 | |
| 1,2-Dichlorethan | 0,0030 | |
| Fluorid | 1,5 | |
| Microcystin-LR | 0,0010 | seit 12. Januar 2026, nur bei Cyanobakterien |
| Nitrat | 50 | Summenformel mit Nitrit beachten |
| Pestizide (einzeln) | 0,00010 | Aldrin, Dieldrin, Heptachlor, Heptachlorepoxid je 0,000030 |
| Pestizide gesamt | 0,00050 | Summe der nachgewiesenen Einzelstoffe |
| Summe PFAS-20 | 0,00010 | seit 12. Januar 2026 |
| Summe PFAS-4 | 0,000020 | ab 12. Januar 2028 |
| Quecksilber | 0,0010 | |
| Selen | 0,010 | |
| Tetrachlorethen und Trichlorethen | 0,010 | Summe beider Stoffe |
| Uran | 0,010 |
Nitrat trägt eine Besonderheit, die häufig übersehen wird. Neben dem Grenzwert von 50 mg/l gilt eine Summenformel. Die Nitratkonzentration geteilt durch 50 plus die Nitritkonzentration geteilt durch 3 darf den Wert 1 nicht übersteigen. Ein Wasser mit 45 mg/l Nitrat und 0,3 mg/l Nitrit hält beide Einzelgrenzwerte ein und verletzt die Summenformel trotzdem. Wie Nitrat ins Grundwasser gelangt, steht im Ratgeber zu Nitrat im Grund- und Trinkwasser. Zu den Pestiziden gibt es einen eigenen Ratgeber über Pflanzenschutzmittel im Leitungswasser.
Chemische Parameter aus der Hausinstallation
Die folgenden 15 Werte können im Verteilungsnetz und in der Trinkwasserinstallation ansteigen. Sie entscheiden sich im Haus, nicht im Wasserwerk. Alle Angaben in mg/l.
| Parameter | Grenzwert | Hinweis |
|---|---|---|
| Antimon | 0,0050 | |
| Arsen | 0,010 | bis 11. Januar 2028, gestaffelt bis 0,0040 |
| Benzo(a)pyren | 0,000010 | |
| Bisphenol A | 0,0025 | seit 12. Januar 2024 |
| Blei | 0,010 | bis 11. Januar 2028, danach 0,0050 |
| Cadmium | 0,0030 | |
| Chlorat | 0,070 | 0,20 bei zeitweiser Dosierung |
| Chlorit | 0,20 | |
| Epichlorhydrin | 0,00010 | bezogen auf die Restmonomerkonzentration |
| Halogenessigsäuren (HAA-5) | 0,060 | seit 12. Januar 2026 |
| Kupfer | 2,0 | |
| Nickel | 0,020 | |
| Nitrit | 0,50 | am Ausgang des Wasserwerks 0,10 |
| Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 0,00010 | Summe aus vier Einzelstoffen |
| Trihalogenmethane (THM) | 0,050 | Summe aus vier Reaktionsprodukten |
Bei Blei, Kupfer, Nickel und Arsen greift eine strenge Messregel. Bei einer gestaffelten Stagnationsbeprobung werden drei Proben gezogen, bezeichnet als S0, S1 und S2. Liegt eine davon über dem Grenzwert, gilt er als überschritten. Ein günstiger Mittelwert rettet die Messung also nicht. Dasselbe gilt für eine Zufallsstichprobe.
Chlorat und Chlorit stammen aus der Desinfektion und tragen deshalb bewegliche Werte. Für Chlorat gilt regulär 0,070 mg/l, bei zeitweiser Dosierung 0,20 mg/l, und zur Gefahrenabwehr sind kurzzeitig 0,70 mg/l zulässig. Wird am Ausgang des Wasserwerks gemessen, gilt ein Referenzwert von 0,020 mg/l. Wie Chlor im Trinkwasser eingesetzt wird, steht im Ratgeber zu Chlor im Trinkwasser.
Mikrobiologische Parameter und Indikatorparameter
Anlage 1 regelt die mikrobiologischen Anforderungen. Escherichia coli und intestinale Enterokokken dürfen in 100 ml Trinkwasser nicht nachweisbar sein, für beide gilt der Wert 0 je 100 ml.
Anlage 3 führt die Indikatorparameter, die eher die Beschaffenheit als die Gesundheit beschreiben. Dazu zählen Sulfat mit 250 mg/l und die Trübung mit 1,0 nephelometrischen Trübungseinheiten. Der pH-Wert muss zwischen 6,5 und 9,5 liegen. Für Legionella spec. führt Anlage 3 Teil II einen technischen Maßnahmenwert von 100 Kolonie bildenden Einheiten je 100 ml.
Neu aufgenommen wurden die somatischen Coliphagen mit einem Referenzwert von 50 plaquebildenden Einheiten im Rohwasser. Somatische Coliphagen sind Viren, die Bakterien befallen. Ihr Nachweis zeigt an, ob Viren in eine Wasserversorgung gelangen können, und schließt damit eine Lücke der alten Verordnung. Mehr zu den Keimen selbst steht im Ratgeber zu Bakterien im Leitungswasser.
Was die Novelle geändert hat
Der Zuwachs von 25 auf 72 Paragraphen erklärt sich vor allem durch einen neuen Ansatz, den die Novellierung eingeführt hat. Die alte Verordnung prüfte allein die Wasserqualität an der Zapfstelle. Die geltende Fassung verlangt zusätzlich, den ganzen Weg abzusichern, vom Einzugsgebiet über die Aufbereitung bis zur Hausinstallation. Abschnitt 7 nennt das den risikobasierten Ansatz.
Praktisch bedeutet das ein verpflichtendes Risikomanagement für Wasserversorgungsanlagen. Der Betreiber muss Gefährdungen systematisch erfassen, bewerten und Maßnahmen ableiten, statt allein Proben zu ziehen. Die Fristen dafür sind gestaffelt. Große Anlagen mit mehr als 100 Kubikmeter pro Tag oder mehr als 500 versorgten Personen müssen bis zum Ablauf des 12. Januar 2029 fertig sein. Für kleinere Anlagen läuft die Frist bis zum 12. Januar 2033.
Neu sind außerdem die Transparenzpflichten. Jeder Versorger muss die Analysewerte im Internet veröffentlichen, ohne dass ein Anschlussnehmer oder Verbraucher danach fragen muss. Was dort im Einzelnen stehen muss, steht im Ratgeber zu Herkunft und Aufbereitung unseres Trinkwassers.
Die Grenzwerte selbst haben sich an neun Stellen bewegt: drei Stoffe verschärft, sechs neu aufgenommen. Verschärft wurden Blei, Arsen und Chrom, jeweils mit Übergangsfristen. Neu hinzugekommen sind Bisphenol A, Chlorat, Chlorit, Halogenessigsäuren, Microcystin-LR und PFAS.
Auch die Aufbereitung ist enger gefasst. § 19 Absatz 2 verbietet, dem Roh- oder Trinkwasser andere Stoffe als Aufbereitungsstoffe zuzusetzen. Erlaubt sind nach Absatz 3 nur Stoffe und Desinfektionsverfahren aus der Liste nach § 20. Geführt wird sie vom Umweltbundesamt. Nach Absatz 6 sind Aufbereitungsstoffe anschließend wieder zu entfernen. Eine Ausnahme gilt für Stoffe, die im Trinkwasser verbleiben sollen. Zulässig bleiben allein unvermeidbare Reste. Sie müssen technologisch unwirksam und gesundheitlich unbedenklich sein.
Bleileitungen: Frist abgelaufen
§ 17 regelt Trinkwasserleitungen aus Blei in sechs Absätzen. Der Kern steht in Absatz 1: Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage musste vorhandene Bleileitungen oder Teilstücke bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 entfernen oder stilllegen. Betreiber ist bei einem Mietshaus der Eigentümer.
Zwei Verlängerungen sieht die Verordnung vor. Nach Absatz 2 kann das Gesundheitsamt die Frist verlängern, wenn der Betreiber vor dem 12. Januar 2026 ein eingetragenes Installationsunternehmen beauftragt hat. Das Unternehmen muss bescheinigen, dass der Auftrag aus Kapazitätsgründen erst später fertig wird.
Absatz 3 erlaubt eine Verlängerung längstens bis zum Ablauf des 12. Januar 2036. Dafür müssen drei Bedingungen zugleich erfüllt sein. Erstens handelt es sich um eine Gebäude- oder Eigenwasserversorgungsanlage. Zweitens wird das Wasser nur im eigenen Haushalt genutzt. Drittens ist eine Gesundheitsschädigung der regelmäßigen Nutzer insbesondere mit Blick auf Alter und Geschlecht nicht zu besorgen. Ziehen Minderjährige, schwangere Frauen oder Frauen im gebärfähigen Alter ein, muss der Betreiber das unverzüglich melden. Bei einem Eigentümerwechsel endet die verlängerte Frist ein Jahr nach dem Übergang.
Für Mieter ist Absatz 5 der wichtigste. Seit dem 13. Januar 2026 muss der Betreiber betroffenen Verbrauchern in Textform erklären und in geeigneter Form nachweisen, dass er die Bleileitungen entfernt hat oder eine Fristverlängerung besitzt. Wer in einem Altbau wohnt und Zweifel hat, kann diesen Nachweis verlangen.
Absatz 6 verpflichtet Wasserversorgungs- und Installationsunternehmen, festgestellte Bleileitungen dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen. Nach Absatz 4 muss der Betreiber dem Gesundheitsamt zusätzlich unaufgefordert nachweisen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist.
Ein verbreiteter Irrtum betrifft die Bezeichnung. Verzinkt sind Stahlrohre, Blei ist ein eigenes Rohrmaterial. Verzinkte Bleirohre gibt es also gar nicht. Blei ist an der weichen, grauen Oberfläche zu erkennen, die sich mit einem Messer anritzen lässt, und am dumpfen Klang beim Anklopfen. Warum Blei gerade für Kinder kritisch ist, steht im Ratgeber zu Schwermetallen im Leitungswasser.
Legionellen und der technische Maßnahmenwert
Für Legionellen führt die Verordnung bewusst keinen Grenzwert, sondern einen technischen Maßnahmenwert von 100 Kolonie bildenden Einheiten je 100 ml. Der Unterschied ist mehr als eine Sprachregelung: Ein Grenzwert markiert die Grenze des Zulässigen, ein technischer Maßnahmenwert löst Handlungspflichten aus.
§ 51 formuliert die Schwelle präzise. Wird der Maßnahmenwert erreicht, muss der Betreiber unverzüglich handeln. Er zeigt den Befund dem Gesundheitsamt an, klärt die Ursachen einschließlich einer Ortsbesichtigung und erstellt eine schriftliche Risikoabschätzung nach der Empfehlung des Umweltbundesamts. Auf ein Überschreiten kommt es nicht an, das Erreichen genügt.
Betroffen sind Trinkwasserinstallationen mit Großanlagen zur Warmwasserbereitung, wie sie in Mehrfamilienhäusern üblich sind. Legionellen vermehren sich bevorzugt zwischen 25 und 45 °C, weshalb die Temperaturführung im Warmwasserspeicher über das Risiko entscheidet. Wie sich das technisch lösen lässt, steht im Ratgeber zum Legionellenfilter.
Wer wofür haftet
Die Verantwortung wechselt an einer klaren Linie: Der Wasserversorger haftet bis zum Hausanschluss, ab dort trägt der Eigentümer die Verantwortung für die Trinkwasserinstallation. Dessen Rohre, Armaturen und Speicher entscheiden über die Werte der 15 Parameter aus Anlage 2 Teil II, die im Haus ansteigen können.
Den Punkt, an dem die Anforderungen eingehalten sein müssen, nennt § 10 die Stelle der Einhaltung. Für Wasser, das in Gebäuden über Leitungen bereitgestellt wird, liegt sie am Austritt aus den Entnahmestellen für Trinkwasser, also am Hahn. Der Bezugspunkt am Hahn erklärt, warum eine Probennahme am Wasserwerk allein wenig über das eigene Wasser aussagt.
Genau deshalb trennt Anlage 2 die chemischen Parameter in zwei Teile. Alles in Teil II kann im Haus ansteigen: Blei, Kupfer und Nickel aus Rohren und Armaturen, Bisphenol A aus Materialien, Trihalogenmethane aus der Desinfektion. Ein guter Wert im Wasserwerk hilft bei ihnen wenig, wenn die letzten Meter das Wasser wieder belasten.
Aus der Aufteilung folgen die Pflichten für Vermieter. Wer Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit abgibt, betreibt eine Wasserversorgungsanlage im Sinne der Verordnung, und Vermieten zählt dazu. Daraus ergeben sich Untersuchungspflichten, bei Großanlagen zur Warmwasserbereitung die Legionellenuntersuchung, dazu Anzeigepflichten gegenüber dem Gesundheitsamt und Informationspflichten gegenüber den Mietern. Untersuchen darf ausschließlich eine nach § 40 zugelassene Untersuchungsstelle.
Was die Verordnung offenlässt
Drei Stoffgruppen, über die viel diskutiert wird, haben keinen Grenzwert in den Anlagen: Arzneimittelrückstände, Hormone und Mikroplastik. Für sie gibt es keinen Wert, dessen Überschreitung Maßnahmen auslöst, und sie werden auch nicht flächendeckend gemessen.
Ein Instrument für Stoffe ohne Grenzwert kennt die Verordnung dennoch. § 35 Absatz 1 Nummer 7 verlangt, dass das Risikomanagement die Stoffe der europäischen Beobachtungsliste umfasst. Maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung der Liste nach Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184. Über die Liste können Stoffe in die Betrachtung kommen, bevor ein Grenzwert für sie existiert.
Der Grund für die Lücke liegt in der Abwasserreinigung. Für Spurenstoffe wie Arzneimittelrückstände wäre eine vierte Reinigungsstufe in Kläranlagen nötig, etwa mit Ozonung oder Aktivkohle. In Deutschland arbeitet die Mehrzahl der Kläranlagen mit drei Stufen. Was über Medikamentenrückstände bekannt ist, steht im Ratgeber zu Arzneimittelrückständen im Leitungswasser.
Wer Spurenstoffe im eigenen Haushalt reduzieren möchte, arbeitet mit Adsorption. Aktivkohle bindet organische Verbindungen, Chlor und Geschmacksträger an ihrer Oberfläche. Für gelöste Mineralien und Salze gilt das nicht, deren Konzentration bleibt unverändert. Was Aktivkohle leistet und wo ihre Grenze liegt, steht im Ratgeber zum Aktivkohlefilter für Wasser.
Wie die Werte für das eigene Wasser zu bekommen sind
Die 33 Grenzwerte oben gelten bundesweit gleich, die tatsächlichen Messwerte hängen vom Versorgungsgebiet ab. Der Versorger muss sie im Internet veröffentlichen. Die Suche nach dem Namen des Versorgers und dem Wort Trinkwasseranalyse führt in der Regel direkt zur Tabelle.
Über die letzten Meter im Haus sagt die Analyse des Versorgers wenig aus. Blei, Kupfer und Nickel entscheiden sich in der eigenen Installation, und dafür braucht es eine Probe aus dem eigenen Hahn durch eine zugelassene Untersuchungsstelle. Welche Verfahren es gibt und was sie kosten, steht im Ratgeber zum Messen der Wasserqualität. Einen Überblick über alle gelösten Stoffe gibt der Ratgeber zu den Inhaltsstoffen im Leitungswasser.
Die nächsten Termine
Fünf Termine stehen noch aus. Alle stammen aus der geltenden Fassung, es braucht dafür keine neue Verordnung.
| Datum | Was greift |
|---|---|
| 12. Januar 2028 | Blei sinkt auf 0,0050 mg/l, Summe PFAS-4 mit 0,000020 mg/l kommt hinzu, Arsen 0,0040 mg/l für neu in Betrieb genommene Anlagen |
| 12. Januar 2029 | Risikomanagement für Anlagen über 100 Kubikmeter pro Tag oder über 500 Personen |
| 12. Januar 2030 | Chrom sinkt von 0,025 auf 0,0050 mg/l |
| 12. Januar 2033 | Risikomanagement für Anlagen ab 10 bis 100 Kubikmeter pro Tag oder 50 bis 500 Personen |
| 12. Januar 2036 | Arsen 0,0040 mg/l für alle Wasserversorgungsanlagen |
Die Staffelung bei Arsen zeigt das Muster. Bis zum 11. Januar 2028 gilt für alle Anlagen 0,010 mg/l. Anlagen, die ab dem 12. Januar 2028 neu in Betrieb gehen, halten sofort 0,0040 mg/l ein. Ältere Anlagen dürfen bis zum 11. Januar 2036 beim alten Wert bleiben. Ab dem 12. Januar 2036 gilt der strengere Wert ausnahmslos.
Fazit
Die Trinkwasserverordnung ist seit dem 20. Juni 2023 unverändert in Kraft, und trotzdem ist sie 2026 eine andere als 2023. Vier Regelungen sind zum 12. Januar 2026 wirksam geworden, fünf weitere Termine folgen bis 2036. Wer wissen will, was heute gilt, prüft deshalb das Geltungsdatum in Anlage 2 statt des Erscheinungsjahrs.
Zwei Punkte lohnen sich für Verbraucher unmittelbar. Erstens der Nachweis zu Bleileitungen, der sich seit dem 13. Januar 2026 verlangen lässt. Zweitens die Analyse des Versorgers, die online stehen muss. Für alles hinter dem Hausanschluss bleibt die eigene Installation entscheidend.
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Häufige Fragen
Welche Trinkwasserverordnung gilt aktuell?
Aktuell gilt die Trinkwasserverordnung vom 20. Juni 2023, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 159. Sie ist seither unverändert. Eine Fassung 2025 oder 2026 existiert nicht, wohl aber Regelungen aus dieser Verordnung, die erst später wirksam werden.
Was hat sich am 12. Januar 2026 geändert?
Vier Regelungen sind wirksam geworden. Drei davon sind Grenzwerte: Summe PFAS-20 mit 0,00010 mg/l, Halogenessigsäuren mit 0,060 mg/l und Microcystin-LR mit 0,0010 mg/l. Dazu kam das Ende der Frist für Bleileitungen.
Wie viele Paragraphen hat die Trinkwasserverordnung?
Die Verordnung hat 72 Paragraphen in 16 Abschnitten und sieben Anlagen. Die Vorgängerin von 2001 hatte 25 Paragraphen.
Wo stehen die Grenzwerte für Trinkwasser?
Die chemischen Parameter stehen in Anlage 2. Teil I führt 18 Stoffe mit im Netz gleichbleibender Konzentration. Teil II führt 15 Stoffe, die in der Hausinstallation ansteigen können. Mikrobiologische Parameter stehen in Anlage 1, Indikatorparameter in Anlage 3.
Sind Bleirohre jetzt verboten?
Bleileitungen mussten bis zum Ablauf des 12. Januar 2026 entfernt oder stillgelegt sein. Das Gesundheitsamt kann die Frist verlängern, im Ausnahmefall längstens bis zum 12. Januar 2036. Seit dem 13. Januar 2026 muss der Betreiber betroffenen Verbrauchern nachweisen, dass er die Pflicht erfüllt hat oder eine Verlängerung besitzt.
Welcher Grenzwert gilt für PFAS im Trinkwasser?
Seit dem 12. Januar 2026 gilt für die Summe von 20 namentlich aufgeführten PFAS ein Grenzwert von 0,00010 mg/l. Ab dem 12. Januar 2028 kommt die Summe PFAS-4 mit 0,000020 mg/l hinzu, die vier besonders kritische Verbindungen erfasst.
Gilt für Legionellen ein Grenzwert?
Legionella spec. trägt statt eines Grenzwerts einen technischen Maßnahmenwert von 100 Kolonie bildenden Einheiten je 100 ml. Wird er erreicht, muss der Betreiber den Befund anzeigen, die Ursachen klären und eine schriftliche Risikoabschätzung erstellen.
Werden Mikroplastik und Arzneimittelrückstände überwacht?
Arzneimittelrückstände, Hormone und Mikroplastik haben in der Verordnung keinen Grenzwert. § 35 Absatz 1 Nummer 7 verpflichtet das Risikomanagement aber auf die europäische Beobachtungsliste. Grundlage ist Artikel 13 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2020/2184.
Quellen
- Trinkwasserverordnung, Anlage 2 (chemische Parameter) und Anlage 3 (Indikatorparameter), Fundstelle BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 48 bis 51
- Trinkwasserverordnung, § 17 (Trinkwasserleitungen aus Blei), § 19 (Anforderungen an die Aufbereitung), § 35 (Risikomanagement), § 51 (Handlungspflichten in Bezug auf Legionella spec.)
- Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch